Medizinrecht
Bei Fragen zum Medizinrecht kontaktieren Sie uns unter 0341 - 47 918 98.
Zum Medizinrecht gehen sehr viele Patienten davon aus, dass ihnen bei einer misslungenen Operation automatisch ein Schmerzensgeld zusteht - da dies das Gesetz so vorsieht - oder dass man sowieso keine Chance hätte, da man den Arztfehler nicht beweisen kann. Beides ist gerade nicht der Fall. Es ist unser Ziel, für unsere Mandanten ein angemessenes Schmerzensgeld bei einer Schädigung durch ärztliche Kunstfehler zu erreichen.
In den Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient kann es auch dann zu Streitigkeiten kommen, wenn Sie beispielsweise Privatpatient sind und die Krankenversicherung die Honorarrechnung des Arztes nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen will, weil der Arzt überhöht abgerechnet hat oder weil Leistungen nach GOÄ abgerechnet wurden, die gar nicht erbracht worden sind. Wenn ein Arzt Schadenersatz verlangt, weil sie nicht zum Arzttermin erschienen sind oder die Operation kurzfristig abgesagt haben, gehört dies ebenfalls zum Fachgebiet Medizinrecht.
Konflikte mit der gesetzlichen Krankenversicherung können dann entstehen, wenn die Kosten für ein bestimmtes Medikament oder Hilfsmittel nicht übernommen werden sollen oder wenn die Höhe und Dauer von Krankengeldzahlungen streitig ist.
Wir unterstützen Sie bei der Begutachtung von Behandlungsfehlervorwürfen durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer und beraten Sie bei der Entscheidung, wann die Einschaltung eines Privatgutachters Sinn macht.
Wir nehmen für Sie Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren bei vermutetem Tod durch Behandlungsfehler, da das rechtsmedizinische Gutachten Argumente liefern kann, die sogar bei einer außergerichtlichen Einigung zu einem Schmerzensgeldbetrag führen, der den ursprünglichen Vorstellungen schon recht nahe kommt, wie das nachfolgende Fallbeispiel mit einem Abfindungsbetrag von 39.500€ zeigt.
Zum Artikel